Terms
General Terms and Conditions of Trade
1. Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Aufträge, nach denen wir zur Herstellung, Verkauf bzw. Lieferung von Produkten verpflichtet sind, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende bzw. diese ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Produkte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Druckzylinder, Druckformen, Flexodruckformen und allgemein Vervielfältigungswerkzeuge sowie Reprodaten und Datenträger.
(3) Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber:
a) Unternehmen im Sinne von § 14 BGB;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts vereinbart ist.
(2) Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des zwischen uns geschlossenen Vertrages getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.
(3) Vertragsgegenstand ist immer nur das vom Besteller in Auftrag gegebene Produkt. An von uns gefertigten Kostenanschlägen, Reproduktionen, Reprodaten, Datenträgern, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, besonderen technischen Konzepten, Musterstücken und anderen Unterlagen stehen uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind derartige Unterlagen und jegliche Kopien u.ä. davon unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Preise
(1) Unsere Preise gelten in Euro „ab Werk“. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen. Die Verpackung wird, soweit Transportbehältnisse und ähnliches vom Besteller nicht gestellt werden, gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Besteller getragen.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Insofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen mit Zugang der Rechnung fällig und bar ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindungen binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist, so gerät der Besteller mit Fristablauf automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits oder sonstiger Voraussetzungen bedarf.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als drei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen und auf Verlangen vorab in bar zu vergüten.
(3) Wir sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest gehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Besteller (z.B. über Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselproteste) eingehen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen vollständige Barzahlung im voraus zu verlangen und alle weiteren umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Bestellers aus dem Verkehr zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.
5. Vorlagen des Bestellers
(1) Die vom Besteller an uns eingereichten Vorlagen sollen reproduktionsfähig ausgearbeitet sein. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach Arbeitsaufnahme oder durch zusätzliche Leistungen wegen nicht reproduktionsfähiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Fotos, Urdaten, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Musterunterlagen oder dergleichen, vollständig und inhaltlich richtig sind. Der Besteller haftet dafür, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Andernfalls hat der Besteller uns von einer eintretenden Haftung vollständig freizustellen.
(3) Soweit der Besteller uns Urdaten oder Reinzeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, die von uns zu Herstellungszwecken weiterverarbeitet werden, hat der Besteller nur Anspruch auf Rückgabe der zur Verfügung gestellten Urdaten, Reinzeichnungen und sonstige Unterlagen. An den von uns im Herstellungsprozess erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilmen, Reprodaten und Datenträger, etc. stehen uns alle Eigentums- und Urheberrechte zu. Auf ihre Zurverfügungstellung hat der Besteller keinen Anspruch. Vertragsgegenstand ist nur das von uns hergestellte Produkt. Die von uns im Herstellungsprozess erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger etc. bewahren wir maximal 10 Jahre ab Zugang der Bestellung auf. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird im Einzelfall gegen Kostenerstattung die Aufbewahrungsfrist verlängert.
(4) Jegliche Haftung unsererseits für Verlust oder Beschädigung eingereichter Vorlagen, die wir nicht zu vertreten haben, wird ausgeschlossen. Entsprechende Versicherungen hat der Besteller selbst und auf eigene Kosten abzuschließen.
6. Lieferzeiten
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zugang der vom Besteller zu stellenden, zu bearbeitenden Werkstücke (Zylinder), reproduktionsfähigen Vorlagen und sonstigen erforderlichen Arbeitsvorlagen sowie nicht vor Freigabe der Prüfvorlagen durch den Besteller.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.
(3) Wir haften nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten – und die wir oder unsere Vor- oder Unterlieferanten nicht zu vertreten haben. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferteile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Sofern der Besteller es ausdrücklich schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf ihn über. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Besteller und der Forderung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Auftrag, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Wird Scheck-Wechsel-Zahlung vereinbart, so tritt die Erfüllungswirkung erst mit Einlösung des Finanzierungswechsels ein. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Sollten die von uns gelieferten Gegenstände mit unserem Einverständnis anläßlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf andere Weise finanziert, zurSicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Ohne unser Einverständnis darf er den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übersenden, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte nach Mahnung und Fristsetzung gegenüber dem Besteller zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(5) Solange der Liefergegenstand unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung außerhalb des bei ihm üblichen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller dem Dritten zu offenbaren. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ferner verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers an uns abgetretene Forderungen freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 45 v.H. übersteigen.
9. Vom Besteller geliefertes Material
(1) Das vom Besteller an uns zur Ver- oder Bearbeitung abgelieferte Material – wie insbesondere gebrauchte Druckzylinder – geht mit der Übergabe an uns in unser Eigentum über. Liefert der Besteller die Stahlkerne bzw. die Gebrauchtdruckformen selbst, so müssen diese ursprünglich von uns hergestellt worden sein oder den Spezifikationen von uns hergestellten Stahlkernen oder Druckformen entsprechen; anderenfalls sind wir nicht verpflichtet, sie bei der Erstellung des Druckzylinders zu verwenden und übernehmen keinerlei Mängelhaftung.
(2) Während der Ver- oder Bearbeitung setzt sich unser Eigentum an dem vom Besteller übergebenen Material und dem von uns daraus gefertigten Endprodukt fort. Die von uns vorgenommene Ver- oder Bearbeitung erfolgt ausschließlich in unserem eigenen Namen und Interesse.
(3) An den gelieferten Endprodukten behalten wir uns das Eigentum nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen vor.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und wenn sich der Mangel zeigt, uns gegenüber binnen einer Woche ab Entgegennahme der Ware schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen.
(2) Unterläßt der Besteller die Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(3) Die Untersuchungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die vor oder mit den Produkten gelieferten Andrucke, Proofs, Prägemuster, allgemeine technische Prüfzeugnisse (Prüfmuster) sowie Protokolle. Beanstandungen fehlerhafter Produkte sind mit einem Ausfallmuster zu versehen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
11. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 10 dieser Bedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist – und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel an einem Produkt bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen. Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Die Verjährung ist bei der Vornahme von Nachbesserungshandlungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt.
(3) Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Bestellers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.
(4) Zur Nachbesserung ist uns vom Besteller in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz dreimaliger Versuche durch uns bleibt es dem Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadenersatzansprüche gilt § 12 dieser Bedingungen.
12. Sonstige Haftung: Haftungsausschluss; Rücktritt
(1) Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Produktionshaftpflicht-Versicherung beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
(1) Der Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Krefeld. Anwendbar ist das deutsche Recht.
(2) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.